Die Covid-19 Pandemie wirkt sich auf alle Lebensbereiche aus. Die Existenz vieler Menschen ist gerade dann betroffen wenn auch das Arbeitsverhältnis von der Corona-Krise beeinträchtigt wird.
Kurzarbeit und Kündigung gehören plötzlich auch in vermeintlich sicheren Branchen zum Alltag.
Was in diesen Fällen möglich ist und was nicht – und was Sie sonst tun können:
Auch ein Geschäftsführer kann einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben, wenn das zur Verhinderung seines Arbeitsplatzverlusts dient. Das entschied das Sozialgericht Speyer (Aktenzeichen S 1 AL 134/20).
Aufstockungen des Kurzarbeitergelds, die Arbeitgeber zwischen 1. März 2020 und 31. Dezember 2020 leisten, bleiben steuerfrei. Allerdings dürfen die Aufstockungszahlung und das Kurzarbeitergeld nur maximal 80 Prozent des ausgefallenen Arbeitsentgelts betragen. Alles darüber hinaus muss versteuert werden. (29. Mai 2020)
Grenzpendler können nun sicherer Kurzarbeitergeld erhalten. Das Bundesarbeitsministerium hat eine Regelungslücke geschlossen. Danach war das Kurzarbeitergeld vom Wegerisiko der Beschäftigten abhängig. Grenzschließungen oder Quarantäneanordnungen gingen insofern bislang zu Lasten der Beschäftigten verbunden mit dem drohenden Verlust ihres Kurzarbeitergeldanspruchs. (8. Mai 2020)
Kurzarbeitergeld (Kug) erhalten Personen, die sich in einem ungekündigten, sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis befinden. Damit haben auch Arbeitnehmer in einem befristeten Arbeitsverhältnis Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Minijobber, Rentner oder Auszubildende haben keinen Anspruch.
Bei Fragen rund um das Arbeitsrecht stehen Ihnen die Anwälte der Kanzlei Mayer jederzeit gerne zur Verfügung.