Fiehl | Rechtsanwälte
Fachanwalt für Versicherungsrecht | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht 

Erste Lloyd Fonds TradeOn Portfolio GmbH & Co KG fordert Gelder von Anlegern

Ehemalige Gesellschafter bzw Anleger von geschlossenen Fonds, wie etwa dem Schiffsfonds MS „Santa-R Schiffe“ mbH & Co KG, erhielten Post von der Erste Lloyd Fonds TradeOn portfolio GmbH & Co KG mit der Mitteilung, durch Auszahlungen der Gesellschaft habe der Anleger seine im Handelsregister eingetragene Haftsumme unterschritten und mithin sei seine Kommanditistenhaftung wieder aufgelebt. Dieses einstmals von der MS Santa R Schiffe GmbH & Co KG erhaltene Geld sei nun an die Erste Lloyd Fonds TradeOn portfolio GmbH & Co KG zu bezahlen.

Santa-R-Schiffsbeteiligung | Rückforderung erhaltener Ausschüttungen | Anlegerschutz

Hintergrund dieses Zahlungsverlangens ist der Umstand, dass einige Anleger Ihre Santa-R-Beteiligung an die anspruchsstellende Gesellschaft veräußert haben. Angeblich seien deswegen Zahlungen welche einstmals, in den uns vorliegenden Fällen in den Jahren von 2002 bis 2007, an die Anleger geflossen sind nun an die neue Besitzerin der Beteiligung weiter zu geben. Tatsächlich enthält der Kaufvertrag folgende Passage:

„§2 Gewährleistung und Haftung

1. Der Verkäufer garantiert:

a) dass der Kommanditanteil rechtlich besteht und dass die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung fälligen Einlagen gemäß den Vorgaben des jeweiligen Gesellschaftsvertrages vollständig geleistet sind;

b) dass der Kommanditanteil:

() unbelastet ist und an diesem keine Rechte Dritter (insbesonere Pfand-, Vorkaufs-, oder sonstige Erwerbsrechte Dritter oder Absichtserklärungen dazu) bestehen;

() nur mit den Rechten nachfolgender Dritter

In Höhe von                              belastet sind

c) dass der Kommanditanteil durch Entnahmen oder Verluste nicht gemindert ist, wobei Ausschüttungen gemäß dem Verkaufsprospekt oder solche, die durch Gesellschafterversammlungen beschlossen wurden, nicht als Entnahmen im Sinne dieser Garantie zu verstehen sind;“

Die TradeOn ist nun der Ansicht, auf Grund dieser Klausel stünde Ihr der geltend gemachte Anspruch zu.

Anderer Ansicht ist Rechtsanwalt Christian Fiehl, LL.M., Fachanwalt für Bank-Kapitalmarkrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht der Kanzlei Mayer, welcher bundesweit geschädigte Kapitalanleger vertritt:

Die Klausel unterliegt den Grundsätzen von Gesetzgebung und Rechtsprechung hinsichtlich der sog. AGB-Kontrolle sondern und es ist bereits fraglich ob die Klausel Transparent, widerspruchsfrei und nicht-überraschenden Inhalts ist. Tatsächlich nämlich ist die Klausel mit Ihren pauschalen Verweisen auf „Gesellschafterbeschlüsse“ oder „Prospektangaben“ derart ungenau und allgemein formuliert, dass der durchschnittliche Verbraucher welcher Gesellschafter der Santa-R-Beteiligung war und diese nun veräußert hat, den Inhalt und die Konsequenzen der Klauseln nicht erfassen kann. Auch Verjährungseinreden und die Inhalte des Santa-R-Gesellschaftsvertrages stehen dem Zahlungsanspruch entgegen.

Sollten ehemalige Anleger der Santa-R-Schiffe solche Forderungsschreiben erhalten, sollte dringend anwaltlicher Rat eingeholt werden bevor vorschnell Geld gezahlt wird. Es ist gewissenhaft und unter Abwägung der wirtschaftlichen und rechtlichen Risiken das Vorgehen gegen die TradeON zu erörtern und dann eine entschlossene Rechtsverteidigung gegen die vermeintlichen Ansprüche zu führen.

Gerne steht betroffenen Anlegern bundesweit Rechtsanwalt Christian Fiehl, LL.M., für ein unverbindliches Erstberatungsgespräch zur Verfügung.

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