Gemäß eines Urteils des Landgerichts Berlin unterfallen Uhren mit einem Gehäuse aus massivem Gold den in § 19 VHB geregelten Entschädigungsgrenzen für Wertsachen. Der erkennbare Sinn und Zweck des § 19 VHB ist es, das Risiko des Hausratversicherers in sinnvoller Weise zu begrenzen. Diesem Sinn und Zweck werde hinsichtlich der Uhren Rechnung getragen, da Goldsachen auch dann, wenn sie nicht ganz aus Gold bestehen, ihr Wert aber vom Materialwert des Goldanteils wesentlich mitbestimmt wird, dem Diebstahlsrisiko in höherem Maße ausgesetzt seien als andere Sachen.
In § 19 der vereinbarten VHB heißt es zu «Entschädigungsgrenzen für Wertsachen einschließlich Bargeld» auszugsweise:
«1. Wertsachen sind (…) c) Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Telefonkarten, Münzen und Medaillen, sowie alle Sachen aus Gold oder Platin, (…)
3. Ferner ist für Wertsachen (…) die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf (…) insgesamt 20.000 EUR für Wertsachen gemäß Nr. 1 c.»
Ein verständiger Versicherungsnehmer kann dem Wortlaut der Klausel entnehmen, dass «alle Sachen aus Gold» den Wertgrenzen unterfallen sollen. Im allgemeinen Sprachgebrauch stehe die «goldene Uhr» geradezu sprichwörtlich für eine Sache aus Gold. Im Hinblick auf Sachen, die nicht ganz aus Gold bestehen, habe der Versicherungsnehmer den erkennbaren Sinn und Zweck von § 19 VHB zu beachten, wonach das Risiko des Hausratversicherers in sinnvoller Weise zu begrenzen ist. Das Diebstahlsrisiko sei besonders groß bei Sachen von geringer Größe und erkennbar hohem Wert. Ein Dieb oder Hehler könne sich den reinen Materialwert des Goldes durch Umarbeiten oder Einschmelzen leicht zunutze machen. Das gelte auch dann, wenn der Materialwert des Goldes den Wert der ganzen Sache nicht erreicht.
Mit seinem Auslegungsergebnis folgt das LG Berlin einer älteren Entscheidung des BGH (Urteil vom 16.3.1983 - IV ZR 111/81, VersR 1983, 573) sowie der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe (Urteil vom 16.12.1993 – 12 U 249/93, r+s 1994, 267). Das OLG Frankfurt a. M. hat ebenfalls jüngst das Eingreifen der Wertausschlussklausel bejaht (Urteil vom 26.07.2017 - 7 U 119/16, BeckRS 2017, 121732, Anmerkung Grams, FD-VersR 2017, 394384). Der Begriff «Goldsache» sei erfüllt, wenn wesentliche Teile des Gegenstandes zumindest überwiegend aus Gold bestehen. Da im Sachverhalt die Uhren aus massivem Gold hergestellt waren, konnte das Gericht offenlassen, ob unter die Klausel auch Gegenstände fallen, die nicht zumindest überwiegend aus Gold hergestellt sind.