Von Rechtsanwalt Christian Fiehl LL.M., Fachanwalt für Versicherungsrecht
Bei der Sedi Kalkavan Schiffseigentums GmbH & Co. KG handelt es sich um eine Publikumsgesellschaft, die sich zum Ziel gesetzt hat, zwei Schiffe zu betreiben, nämlich die MS Sedef Kalkavan und die MS Dilara Kalkavan. Inzwischen ist der Publikumsfonds insolvent.
Zwischen einer Sparkasse und einem unserer Mandanten kam es zum Abschluss eines Anlageberatungsvertrages. Ein Anlageberatungsvertrag kommt regelmäßig konkludent dann zustande, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrages tatsächlich eine Beratung stattfindet (BGH-Urteil vom 25.09.2007, Aktenzeichen XI ZR 320/06).
Im Rahmen des Anlageberatungsgespräches in den Geschäftsräumen der Sparkasse wurde unser Mandant nicht darüber aufgeklärt, dass die Beklagte Provisionen für den Vertrieb der streitgegenständlichen Kapitalanlage erhalten hat. Es wurde ein sogenanntes Kurzexposé sowie ein Anlageprospekt übergeben, wobei der Prospekt nicht detailliert besprochen wurde, sondern sich die Beratung auf die Inhalte des Kurzexposés durch mündliche Schilderungen des Mitarbeiters der Sparkasse beschränkte. Dabei wurde auf die Ertragsprognose und die zu erwartende Rendite eingegangen ohne aber auf die dagegenstehenden Risiken hinzuweisen, welche in dem Kuzexpose auch keine Erwähnung finden.
Insbesondere wurde durch die Sparkasse nicht darüber aufgeklärt, dass sie aus den offen ausgewiesenen Ausgabeaufschlägen in Gestalt des Agios eine Rückvergütung hinter dem Rücken der Anleger erhalten würde. Wären die Kläger darüber informiert worden, dass die Beklagte an dem Vertrieb der streitgegenständlichen Beteiligung ein Vertriebs- und Provisionsinteresse hat, so hätten sie die Beteiligung nicht gezeichnet.
In der Beitrittserklärung sind hinsichtlich des Anlagebetrages sowie des Agios folgende Ausführungen enthalten:
„Ich beteilige mich hiermit an der Sedi Kalkavan Schiffseigentum GmbH & Co. KG, Admiralitätsstr. 60 in 20459 Hamburg, eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der HRA 103761, als Kommanditist mit einer Einlage von 15.000,00 Euro zzgl. Agio in Höhe von 5 % des Zeichnungsbetrages“.
Des Weiteren ist unter den Beitrittsbedingungen für Treuhandkommanditisten folgendes geregelt:
„1. Ich verpflichte mich, den Zeichnungsbetrag zzgl. 5-prozentigem Agio nach Annahme der Beitrittserklärung unaufgefordert auf das Konto der Gesellschaft zugunsten der Sedi Kalkavan Schiffseigentum GmbH & Co. KG mit der Kontonummer 012121001 bei der Deutschen Bank AG, Hamburg, Bankleitzahl: 20070000, wie folgt einzuzahlen:
30 % und das Agio auf den gesamten Zeichnungsbetrag sofort nach Erhalt der Annahmeerklärung
70 % bis zum 31. Oktober 2007“
In der Tat zahlten die Kläger den in Streit stehenden Betrag von 15.750,00 Euro.
Tatsächlich aber floss das Agio nicht etwa an die Fondsgesellschaft, sondern hinter dem Rücken der Anleger an die Sparkasse als sogenannte Rückvergütung aus offen ausgewiesenen Ausgabeaufschlägen. In den Beteiligungsunterlagen, namentlich der Beitrittserklärung sind die vorstehenden Ausführungen getätigt worden, welche keinen Anlass dazu gaben davon auszugehen, das Agio oder ein Betrag aus dem Anlagevermögen selbst, welche aber aus offen ausgewiesenen Ausgabeaufschlägen entstammt würde an die Beklagte fließen. Gleiches gilt für den Anlageprospekt, dem Emissionsprospekt der Sedi Kalkavan Schiffseigentum GmbH & Co. KG den das Emissionshaus Turkon herausgegeben hat und welcher den Klägern im Rahmen des Gesprächs übergeben worden ist. Auf Seite 8 des Anlageprospektes (Anlage K 3) finden sich folgende Ausführungen:
„Die Kalkavanfamilie als Gesellschafter der Turkon Holding begleitet diese Investition als Verkäuferin, Charterer, Investor und bonitätsstarker Partner. Sie garantiert ohne Vergütung:
Durch diese vorstehenden Ausführungen wird der irreführende Eindruck erweckt, und die falsche Behauptung aufgestellt, dass der vollständige Betrag von 15.000,00 Euro tatsächlich in das Vermögen des Fonds fließen würde. Dies ist aber unzutreffend, weil die Sparkasse Fürth einen Betrag der das Agio übersteigt sowie das Agio selbst als Vertriebsprovision erhalten hat, ohne pflichtgemäß darüber aufzuklären. Im Gegensatz hierzu finden sich auf Seite 25 des Anlageprospekts folgende Ausführungen:
„Ausgabeaufschlag
Von den Anlegern des öffentlichen Angebotes wird ein Ausgabeaufschlag (Agio) in Höhe von 5 % auf die Zeichnungssumme, wie in der Beitrittserklärung vorgesehen, erhoben. Das Agio ist mit der ersten Rate in Höhe von insgesamt 35 %, der Gesamtkommanditeinlage abgegolten.“
Weitere Ausführungen hierzu, die darauf hinweisen, dass das Agio nicht etwa Verwaltungskosten abdeckt, sondern als Vergütung an die Beklagte fließt, fehlen im Prospekt und auf diesen von den tatsächlichen Umständen abweichenden Zustand hat die Beklagte die Kläger nicht hingewiesen. Auf Seite 28 finden sich ferner folgende Ausführungen:
„Provisionen
Als einzige Provision wird nur an die Turkon Emissionshaus GmbH gemäß der geschlossenen Vertriebsvereinbarung vom 1. Juli 2007 mit der Sedi Kalkavan Schiffseigentums GmbH & Co. KG eine Vertriebsprovision in Höhe von 470.000,00 Euro und ein Betrag in Höhe des unterstellten Agios von 235.000,00 Euro, insgesamt 705.000,00 Euro zuzüglich 19 % Umsatzsteuer (Gesamtprovision 838.950,00 Euro), gezahlt.“
Somit wird in dem Anlageprospekt mit der Behauptung, es würde nur eine einzige Provision fließen die unwahre Behauptung aufgestellt, dass die Beklagte keine Provision für den Vertrieb erhalten würde, sondern lediglich das Emissionshaus. Dies ist jedoch falsch und die Beklagte hätte hierauf ungefragt hinweisen müssen. Insbesondere hätte die Beklagte auch darauf hinweisen müssen, dass Sie aus dem Betrag in Höhe von 470.000,00 Euro, der außerhalb des Agios aus dem Anlagevermögen selbst aber aus ausgewiesenen Aufschlägen floss, einen Teil erhalten hat.
Auf diese Prospektfehler wird weder in der Übersicht der Mittelverwendungen und Mittelherkunft auf Seite 33 des Anlageprospekts hingewiesen noch auf der Seite 48, welche Ausführungen zur Vergütung der Emittenten enthält. Auf Seite 49 wird noch einmal die Behauptung einer Vollplatzierung des investierten Kapitals aufgestellt, obwohl ein über das Agio hinausgehender Betrag, also aus dem Anlagevermögen selbst, in die Vertriebsprovision geflossen ist.