Gemäß der Entscheidung des LG Landshut verwirklicht man nicht den Straftatbestand des § 316 StGB, sofern man unter Alkoholeinfluss Inliner fährt. Der Wortlaut des § 316 StGB verlangt als Voraussetzung, dass ein Fahrzeug im Verkehr geführt wird. In § 24 StVO ist jedoch ausdrücklich geregelt, dass Inliner, Rollschuhe, Kinderfahrräder und Rodelschlitten nicht Fahrzeuge im Sinne der Straßenverkehrsordnung sind. Nur Fahrzeugen obliegt ein Fahrbahnbenutzungszwang gem. § 2 I StVO. Die Benutzung der Fahrbahn ist für Inline-Skates prinzipiell untersagt.
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