Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 19.12.2017 mit den Beratungspflichten einer Bank mit Blick auf den Abschluss von Darlehensverträgen befasst (BGH, 19 . 12 . 2017 , XI ZR 152 / 17).
Der Entscheidung lag ein sog. Fremdwährungsdarlehen zu Grunde welches nach einer Beratung durch das Kredtigewährende Institut abgeschlossen wurde. Es handelte sich dabei auf Seiten des Darlehensgebers um eine Sparkasse, Darlehensnehmer war eine Kommune.
Der Bundesgerichtshof hat anders als die Vorinstanzen eine zum Schadensersatz verpflichtende Aufklärungspflichtverletzung der beklagten Sparkasse bejaht. Nach der Rechtsprechung des Senats trifft die Bank bei einem Finanzierungsberatungsvertrag gegenüber dem Darlehensnehmer die Verpflichtung zur Aufklärung über die spezifischen Nachteile und Risiken und die vertragsspezifischen Besonderheiten der empfohlenen Finanzierungsform.
Diese Pflicht hat die Beklagte verletzt. Die Abhängigkeit von Wechselkurs und Zinshöhe war zwar aus dem Vertrag ohne weiteres erkennbar. Die Beklagte hat aber in den Präsentationsunterlagen die Risiken der von der Klägerin übernommenen wechselkursbasierten Zinszahlungsverpflichtung nicht hinreichend deutlich gemacht, indem sie weder auf das Fehlen einer Zinsobergrenze ausdrücklich hingewiesen noch im Hinblick auf die lange Laufzeit des Darlehens die zinsrelevanten Folgen einer nicht nur unerheblichen Aufwertung des Schweizer Franken gegenüber dem Euro ausreichend deutlich beschrieben hat. Ganz im Gegenteil hat sie das Wechselkursrisiko durch die deutlich hervorgehobenen Hinweise auf die Politik der Schweizerischen Nationalbank und das Wechselkursniveau der vergangenen Jahre im Hinblick auf die lange Laufzeit des Darlehens verharmlost und diesen Eindruck durch die einseitige Darstellung der Vorteile des empfohlenen Darlehens im Vergleich zu einer Fortführung des bestehenden Darlehens noch verstärkt.
Eine Bank die gegen Ihre Pflichten aus dem Darlehensberatungsvertrag verstößt ist daher dem Kreditnehmer zum Schadensersatz verpflichtet, sofern dem Darlehensnehmer ein Schaden entstanden ist, dieser Kausal und zurechenbar durch die Pflichtverletzung verursacht wurde und das Kreditinstitut dabei schuldhaft gehandelt hat.
Rechtsanwalt Christian Fiehl, LL.M.
Fachanwalt für Versicherungsrecht