(Nach BGH, Urteil vom 16. Januar 2018 - X ZR 44/17)
Abgesehen von geringfügigen, nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch ohne ausdrückliche
vertragliche Grundlage vom Reisenden hinzunehmenden Abweichungen ist eine nachträgliche
Leistungsänderung nur zulässig, wenn der Reiseveranstalter sich diese im Reisevertrag
rechtswirksam vorbehalten hat, wofür regelmäßig nur eine entsprechende Klausel in
den Allgemeinen Reisebedingungen des Veranstalters in Betracht kommt.
Der Reiseveranstalter kann sich hiernach nur solche Leistungsänderungen vorbehalten, die unter Berücksichtigung der Interessen des Reiseveranstalters für den Reisenden zumutbar sind.
Zumutbar sind nur Leistungsänderungen, die den Gesamtcharakter der Reise nicht verändern
und aufgrund von Umständen notwendig werden, die nach Vertragsschluss eintreten
und dem Reiseveranstalter bei Vertragsschluss nicht bekannt und für ihn bei ordnungsgemäßer
Prüfung der Durchführbarkeit der Reiseplanung auch nicht vorhersehbar waren.
Das Kündigungsrecht des Reisenden nach § 651a Abs. 5 Satz 2 BGB setzt voraus, dass
eine wesentliche Reiseleistung vom Reiseveranstalter erheblich geändert wird. Es ist grundsätzlich
nicht davon abhängig, ob der Reiseveranstalter zur Änderung der Reiseleistung berechtigt
ist. Eine erhebliche Änderung einer Reiseleistung ergibt sich nicht bereits daraus, dass sich die
geänderte Reiseleistung als mangelhafte Erbringung der (ursprünglich) vereinbarten Reiseleistung
darstellt. Für die Frage, ob die Änderung einer wesentlichen Reiseleistung erheblich
ist, kann es jedoch von Bedeutung sein, ob der Reiseveranstalter zu der Änderung berechtigt
ist. Die Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann, wenn sie sich mangels vertraglicher
Grundlage zugleich als Mangel der Reise darstellt, schon dann als erheblich anzusehen
sein, wenn sie das Interesse des Reisenden daran, dass die Reise wie vereinbart erbracht wird, mehr als geringfügig beeinträchtigt.