Fiehl | Rechtsanwälte
Fachanwalt für Versicherungsrecht | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht 

Widerspruch | Lebensversicherung

Mit Blick auf die anhaltend niedrigen Zinsen haben sich Lebensversicherungen die in den Jahren seit 1995 abgeschlossen wurden wirtschaftlich nicht immer gut entwickelt. Die von den Versicherern mitgeteilten Rückkaufwerte bleiben hinter den eingezahlten Beiträgen zurück. Lebensversicherungsverträge kam entweder im Wege des sog. Policenmodells oder des Antragsmodells zustande. Diese Unterscheidung ist erheblich für die Frage ob ein Rücktrittsrecht oder ein Widerspruch ausgeübt werden kann.

Widerspruch bei Lebensversicherung | Policenmodell | Antragsmodell | Rückabwicklung | Widerruf

Auch bei inhaltlich ordnungsgemäßer Belehrung ist ein Rücktritt bzw. Widerspruch noch möglich.

Die in § 8 IV 4 und V 4 VVG aF getroffene Regelung, nach welcher auch bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung des Versicherungsnehmers über sein jeweiliges Lösungsrecht dieses einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie erlischt, ist richtlinienkonform einschränkend dahin auszulegen, dass sie im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherung zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist, hingegen auf die übrigen von § 8 VVG aF erfassten Versicherungsarten uneingeschränkt Anwendung findet. Dies hat der BGH in seiner Entscheidung vom 17.12.2014 (IV ZR 260/11) in Fortführung seiner Entscheidung vom 07.05.2014, IV ZR 76/11, veröffentlicht in BGHZ 201, 101 = NJW 2014, 2646, erörternd festgehalten.

VVG | ordnungsgemäße Belehrung | Widerspruchsrecht | Widerspruch | Rücktritt | Monatsfrist

Die für Verbraucher, insbesondere Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung, Rentenversicherung oder Zusatzversicherung einer Lebensversicherung, aufschlussreiche Entscheidung befasst sich mit dem Widerspruch eines nach dem Antragsmodell, im Abgrenzung zum Policenmodell, zum Abschluss gekommenen Vertrages und dessen Rückabwicklung.

Rückzahlung | Versicherungsbeiträge | Antragsformular | Belehrung | Widerspruch

Die Klagepartei begehrt rgelmäßig von der Versicherungsgesellschaft Rückzahlung gezahlter Versicherungsbeiträge. Die Belehrung über das Recht zum Rücktritt bzw. Widerruf befindet sich häufig am Ende des Antragsformulars innerhalb eines insgesamt im Fettdruck gehaltenen, mit „Wichtige Hinweise“ überschriebenen Textblocks zwischen Hinweisen zur Schweigepflichtentbindung und Datenverarbeitung und einem Verweis auf die auf der Folgeseite abgedruckten Hinweise und Erklärungen zur Unfallversicherung.

Beiträge | gezogene Nutzungen | unbeschränktes Widerpruchsrecht | Rückkaufswert

Gegenstand der Klage ist oft die Rückzahlung aller geleisteten Beiträge nebst Zinsen als Ausgleich für aus den Prämien gezogene Nutzungen, abzüglich des bereits ausgezahlten Rückkaufswerts.  

Kein Widerspruchsrecht bei Antragsmodell | Rücktrittsrecht führt zur Rückabwicklung

Erfolgte der Vertragsschluss nach dem Antragsmodell, dann findet hier § 8 V VVG aF Anwendung, weil ein Vertragsschluss nach dem so genannten Policenmodell nicht erfolgt und damit das Widerspruchsrecht aus § 5 a I 1 VVG aF nicht eröffnet ist.  

Infolge der Ausübung des Rücktrittsrechts aus § 8 V VVG aF durch die Kl. sind nach § 346 I BGB die empfangenen Leistungen dem Grunde nach zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

Eine Erklärung des Versicherungsnehmers ist ungeachtet ihrer Bezeichnung als Widerspruch „gemäß § 5 a VVG a. F.“. als Rücktrittserklärung nach § 8 V VVG aF auszulegen. Entscheidend ist, dass darin der unbedingte Wille zum Ausdruck kommt, sich rückwirkend vom Vertrag lösen und die Rückzahlung sämtlicher Prämien geltend machen zu wollen.

Form | drucktechnisch hervorgehoben | Rücktrittsfrist

Die im Antragsformular enthaltene Belehrungist häufig nicht ausreichend drucktechnisch hervorgehoben und kann deshalb die Rücktrittsfrist des § 8 V 1 VVG aF nicht wirksam in Lauf setzen (vgl. § 8 V 3 VVG aF). Zwar war eine drucktechnische Hervorhebung der Belehrung vom Wortlaut des § 8 V VVG aF nicht ausdrücklich vorausgesetzt. Der BGH hat aber bereits zu § 8 IV VVG aF klargestellt, dass die Belehrung zur Erreichung ihres gesetzlichen Zwecks inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht der Verbraucher eindeutig sein muss.

umfassend | unmissverständlich | hervorgehoben

Das erfordert eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt und darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln.

Eine Belehrung genügt diesen Anforderungen nicht, wenn sie inmitten eines Textblocks abgedruckt ist, der weitere Informationen, unter anderem über die Ermächtigung zur Entbindung von der Schweigepflicht, zur Datenverarbeitung und zum Widerspruch in der Unfallversicherung, enthält. Innerhalb dieses Textblocks ist der Hinweis auf das Rücktrittsrecht in keiner Weise drucktechnisch hervorgehoben. Der gesamte Textblock ist vielmehr fettgedruckt. Weder der Fettdruck noch die Stellung der Belehrung im Antragsformular reichen daher aus, um eine Kenntnisnahme des Versicherungsnehmers hiervon zu gewährleisten.

Formmangel | Belehrung | Rücktrittsfrist

Schon wegen eines Formmangels der Belehrung kann die Rücktrittsfrist nach § 8 V 3 VVG aF nicht zu laufen beginnen. Darauf, ob die Belehrung darüber hinaus auch an inhaltlichen Defiziten litt, kommt es insoweit dann nicht mehr an. Dies führt dazu, dass auch eine inhaltlich zutreffende Belehrung die Frist nicht auslöst, wenn sie formellen Anforderungen nicht genügt.  

Der Wirksamkeit der Rücktrittserklärung steht auch nicht der Ablauf der für einen solchen Fall bestimmten Frist aus § 8 V 4 VVG aF entgegen, nach welcher das Rücktrittsrecht bei unterbliebener Belehrung jedenfalls einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Diese Befristung ist unwirksam. 

Verwirkung | Kündigung | Rückkaufswert | Rücktritt bleibt möglich

Selbst eine Jahre vor der Rücktrittserklärung abgegebene Kündigung des Versicherungsvertrages unter Auszahlung des Rückkaufswertes hindert die Rückabwicklung nach Rücktritt nicht. Die vorangegangene Kündigung des Versicherungsvertrags steht dem späteren Rücktritt nicht entgegen. Ein Erlöschen des Rücktrittsrechts infolge beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt nicht in Betracht, da eine analoge Anwendung der Regelungen aus § 7 II VerbrKrG, § 2 I 4 HWiG nach Außerkrafttreten dieser Gesetze bereits zum Zeitpunkt der Abwicklung des Vertrags im Jahre 2005 nicht mehr möglich. Auch der Verwirkungseinwand greift nicht.

Rücktrittsfolgen | Fernabsatz | Verbraucherschutz

Die Rücktrittsfolgen sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang der Rücktrittserklärung beschränkt sondern wirken zurück auf den vErtragsschluss. Nur so kann dem unionsrechtlichen Effektivitätsgebot entsprochen werden. Europarecht ist, entgegen der öffentlichen wahrnehmung damit einmal mehr vor allem Verbraucherschutzrecht!

Keine Verjährung der Rückabwicklungsansprüche

Der Anspruch aus § 346 I BGB ist auch nicht bei Rücktrittsausspruch verjährt. Auch wenn Gestaltungsrechte nicht verjähren, so kann ihre Ausübung Rückabwicklungsansprüche begründen, die der Verjährung unterliegen (Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 194 Rn. 4). Der Rückgewähranspruch entsteht mit dem wirksam erklärten Rücktritt (vgl. BGHZ 170, 31 = NJW 2007, 674 Rn. 37; MüKoBGB/Gaier, 6. Aufl., § 346 Rn. 32; Soergel/Lobinger, BGB, 13. Aufl., § 346 Rn. 60; Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2012, § 346 Rn. 305).

Rückabwicklung der erhaltenen Leistungen und gezogenen Nutzungen

Die Höhe der nach § 346 I BGB zurück zu gewährenden Leistungen und Nutzungszinsen wird nach den vorstehenden grundsätzlichen Erwägungen im jeweiligen Einzelfall der Posten sein, welcher für den Verbraucher letztendlich die höchste Relevanz hat. Insoweit wird zu berücksichtigen sein, dass im Rahmen ein vernünftiger Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den Beteiligten hergestellt werden darf. Dies hat der BGH zu § 5 a VVG aF entschieden (Senat, BGHZ 201, 101 = NJW 2014, 2646 Rn. 45).

Daher ist auch insoweit als Folge der gebotenen gemeinschaftskonformen Auslegung einer Beachtung der beiderseitigen Interessen Rechnung zu tragen. Ebenso wie in dem vom Senat am 7.5.2014 entschiedenen Fall hat die Versicherungsnehmerin im Streitfall während der Prämienzahlung Versicherungsschutz genossen und es ist auch hier davon auszugehen, dass dieser im Versicherungsfall in Anspruch genommen worden wäre. Mit Blick darauf führte eine Verpflichtung des Versicherers zur Rückgewähr sämtlicher Prämien auch hier zu einem Ungleichgewicht innerhalb der Gemeinschaft der Versicherten. Vielmehr muss sich die Kl. bei entsprechendem Vortrag des beklagten Versicherers im Rahmen der Rückabwicklung nach § 346 BGB einen Wertersatz für den Versicherungsschutz anrechnen lassen, den sie jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrags genossen hat.

Haben auch sie eine Lebensversicherung abgeschlossen und überlegen diese zu kündigen, den Widerspruch oder den Rücktritt zu erklären?

Gerne steht Ihnen Rechtsanwalt Christian Fiehl, LL.M., Fachanwalt für Versicherungsrecht Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht für eine kostenfreie Erstberatung in der Kanzlei in Fürth, inmitten der Metropolregion Nürnberg- Erlangen-Fürth und auch bundesweit, gerne zur Verfügung. 

 
 
 
E-Mail
Anruf
Infos